F. Der Schutz der Kombattanten sowie Mittel und Methoden der Kriegsführung
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Falls Insassen mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug, das sich in Not befindet, abspringen, dürfen diese weder während des Absprungs noch nach der Landung auf dem Boden eines von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiets angegriffen werden. Vielmehr muss ihnen die Möglichkeit gegeben sein, sich vor dem Angriff zu ergeben; es sei denn, sie begehen offensichtlich eine feindselige Handlung. Luftlandetruppen sind von dieser Regelung ausgenommen. (Art. 42 ZP I)
Personen, die sich in der Gewalt einer feindlichen Partei befinden, sich unmissverständlich ergeben möchten, bewusstlos oder anderweitig durch Verwundung oder Krankheit kampfunfähig sind, dürfen nicht mehr angegriffen werden, sofern sie jede feindselige Handlung unterlassen und nicht zu entkommen versuchen (Art. 41 I und II lit. a-c ZP I). In diesen Fällen ist es auch verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen, dies dem Gegner anzudrohen oder die Kampfhandlungen in diesem Sinne zu führen (Art. 40 ZP I).
Nach dem Verbleib von Personen, die von einer gegnerischen Partei als vermisst gemeldet wurden, wird sobald die Umstände es zulassen, spätestens jedoch nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten, geforscht. Die Konfliktparteien sind dazu verpflichtet, alle Auskünfte über diese Personen zu geben, die zur Aufklärung ihres Verschwindens notwendig sind und somit die Suche erleichtern (Art. 33 I ZP I).
Zur Beschleunigung und Erleichterung der Suche nach Vermissten kann nur eine ordnungsgemäße Registrierung der gefangen genommen oder inzwischen verstorbenen Personen beitragen (Art. 33, II lit. a-b ZP I). Außerdem sollten die Konfliktparteien Regelungen vereinbaren, die es ermöglichen, im Kampfgebiet nach Toten zu suchen, diese zu identifizieren und zu bergen (Art. 33 IV ZP I).
Die Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt (Art. 35 I ZP I). Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das I. Zusatzprotokoll verboten wäre (Art. 36 ZP I). Es sollte ausgeschlossen werden, dass Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen können (Art. 35 II ZP I).
Auch Methoden und Mittel der Kriegführung, die lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden, sind streng verboten (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I).
Ein Gegner darf nicht unter Anwendung von Heimtücke getötet, verwundet oder gefangen genommen werden (Art. 37 I ZP I). Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus;
d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten (Art. 37a-d ZP I);
e) auch die Embleme, Abzeichen und Uniformen des Gegners dürfen nicht verwendet werden.
Kriegslisten, wie zum Beispiel Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen, sind nicht verboten (Art. 37, II ZP I).
Durch eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung können die Grenzen einer entmilitarisierten Zone so präzise wie möglich festgelegt werden (Art 60 II ZP I). Falls so eine Vereinbarung besteht, dürfen die Konfliktparteien ihre Kriegshandlungen nicht auf diese entmilitarisierte Zone ausdehnen (Art. 60 I ZP I). Damit jedoch zunächst eine Zone als entmilitarisiert anerkannt werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu beachten und zu erfüllen:
a) alle Kombattanten sowie bewegliche Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein,
b) ortsfeste militärische Anlagen oder Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen benutzt werden,
c) Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und
d) jede mit militärischen Anstrengungen im Zusammenhang stehende Tätigkeit muss eingestellt worden sein (Art. 60, III lit. a-d ZP I).
Wenn sich aber Personen in dieser Zone aufhalten, die durch dieses Abkommen und dieses Protokoll besonders geschützt oder Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückgeblieben sind, sind die Voraussetzungen für eine entmilitarisierte Zone ebenfalls erfüllt (Art. 60 IV ZP I).
Damit die Neutralität der entmilitarisierten Zone gewahrt bleiben kann, sollte diese mit einem Zeichen kenntlich gemacht werden, das mit der anderen Partei vereinbart wurde und an Stellen angebracht ist, die deutlich sichtbar sind, wie zum Beispiel an Ortsenden, den Grenzen der Zone und an den Hauptstraßen (Art. 60 V ZP I).
Jeder zur Besetzung offenstehende bewohnte Ort, der sich in der Nähe oder innerhalb einer Zone befindet, in der Streitkräfte miteinander in Berührung gekommen sind, muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um zum unverteidigten Ort erklärt zu werden:
a) alle Kombattanten sowie bewegliche Waffen und die bewegliche militärische Ausrüstung müssen verlegt worden sein,
b) ortsfeste militärische Anlagen oder Einrichtungen dürfen nicht zu feindseligen Handlungen benutzt werden,
c) Behörden und Bevölkerung dürfen keine feindseligen Handlungen begehen und
d) es darf nichts zur Unterstützung von Kriegshandlungen unternommen werden (Art. 59 II lit. a-d ZP I).
Wenn sich aber Personen an diesem Ort aufhalten, die durch dieses Abkommen und dieses Protokoll besonders geschützt oder Polizeikräfte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückgeblieben sind, sind die Voraussetzungen für einen unverteidigten Ort ebenfalls erfüllt (Art. 59 III ZP I).
Wenn ein Ort letztendlich zu einem unverteidigten Ort ernannt wird, dürfen die Konfliktparteien diesen nicht mehr angreifen (Art. 59 I ZP I). Damit die Neutralität eines unverteidigten Ortes gewahrt bleiben kann, sollte dieser mit einem Zeichen kenntlich gemacht werden, welches mit der anderen Partei vereinbart wurde und an Stellen angebracht ist, die deutlich sichtbar sind, wie zum Beispiel an Ortsenden, den Außengrenzen der Zone und an den Hauptstraßen (Art. 60 VI ZP I).
Bei bewaffneten Feindseligkeiten soll stets darauf geachtet werden, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte von Angriffen verschont bleiben (Art. 57 I ZP I), damit Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und Beschädigung ziviler Objekte vermieden werden. Dabei sind Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden zu treffen und von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem mit den oben genannten Folgen zu rechnen ist (Art. Art 57 II lit. a/ii und II lit. a/iii ZP I).
Des weiteren ist sicherzustellen, dass die Angriffsziele nur militärischer Art sind und sobald sich das Gegenteil erweist, sind diesbezügliche Angriffe endgültig oder vorläufig einzustellen (Art. 57 II lit. a/i und II lit. b ZP I). Falls Angriffe geplant sind, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen (Art. 57 II lit. c ZP I).
Wenn eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen besteht, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erringen, ist dasjenige zu wählen, das die wenigsten Opfer und Zerstörung von zivilen Objekten mit sich bringt (Art. 57 III ZP I). Zur Verhinderung solcher Situationen müssen Konfliktparteien es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen. Ist dies nicht zu umgehen, so müssen sowohl die Zivilbevölkerung als auch zivile Objekte aus dieser Umgebung entfernt werden (Art. 58 lit. a-b ZP I).
Durch das Erste Zusatzprotokoll werden nicht nur diejenigen geschützt, die nicht (mehr) aktiv an den Kampfhandlungen beteiligt sind, sondern auch die kämpfenden Soldaten. Das Erste Zusatzprotokoll schränkt darüber hinaus die Wahl der Mittel und Methoden der Kriegführung ein.
Der Verlust von Schutzrechten durch Spionage
Ein Angehöriger der am Konflikt beteiligten Streitkräfte, der dabei ertappt wird, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder bewusst heimlich Informationen des Gegners zu beschaffen, gilt als Spion und genießt als solcher nicht die Schutzrechte für Kriegsgefangene.
Wenn er bei der Beschaffung der Informationen die Uniform seiner Armee trägt, so handelt es sich hierbei nicht um Spionage und der Betreffende muss als Kriegsgefangener behandelt werden. (Art. 46 ZP I)