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Katastrophenschutz

Ziel des Katastrophenschutzes ist es, einen wirksamen Schutz für die Bevölkerung, bedeutende Sachgüter und die Umwelt zu erreichen. Das kann für vorhersehbare Schadenslagen (z.B. Sturmfluten) erreicht werden, wenn diese nach Möglichkeit bereits im Vorfeld abgewehrt oder deren Auswirkungen zumindest begrenzt werden können (z.B. durch Verstärkung der Deiche, rechtzeitige Evakuierung von Bevölkerungsteilen und Vieh).

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, und für unvorhersehbare Schadenslagen (z.B. Flugzeugabstürze, Gefahrgutunfälle) kann ein Schutz dadurch erreicht werden, dass grundsätzliche Planungen vorhanden sind, die unverzüglich für die konkrete Schadenslage umgesetzt und angewendet werden können.

Als Katastrophe im Sinne des § 1 Landeskatastrophenschutzgesetz wird ein Ereignis bezeichnet, welches

  • das Leben oder
  • die Gesundheit oder
  • die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder
  • bedeutende Sachgüter oder
  • in erheblicher Weise die Umwelt
     

in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass für die Bewältigung der Schadenslage eine spezielle Organisation notwendig wird.

Schadensfälle unterhalb der Katastrophenschwelle (so genannte "Normale Lagen) werden im Regelfall durch Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und - je nach Bedarf - andere Hilfeleistungsorganisationen (Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft u.a.) im Rahmen ihrer alltäglichen Zuständigkeiten und in gewohnten Strukturen abgearbeitet.

Für den Begriff der Katastrophe ist dagegen entscheidend, dass alle beteiligten Behörden und Hilfsorganisationen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen, damit Hilfe und Schutz wirksam gewährt werden können.

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